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03.06.2007 20:53:59 |
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Die Einrichtung für die manuelle Fahrstrassenauflösung darf erst bedient werden oder der Fahrstrassenhebel darf erst zurückgelegt werden, wenn der Zug am gewöhnlichen Halteplatz (siehe gewöhnlicher Halteplatz) - wenn im Fahrweg mehrere gewöhnliche Halteplätze (siehe gewöhnlicher Halteplatz) liegen, am letzten gewöhnlichen Halteplatz (siehe gewöhnlicher Halteplatz) - zum Halten gekommen oder an der Fahrstrassenzugschlussstelle vorbeigefahren ist. Danach müssen Einrichtungen für den Befehlsempfang oder Zustimmungsempfang bedient werden.
Bei (Gleisbildstellwerk)en mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage werden (Zugstrasse)n in der Regel hinter dem fahrenden Zug selbsttätig aufgelöst.
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